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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Ziele
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Aufnahme
§ 5 Beiträge
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Cluborgane
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Stimmberechtigung / Anträge
§10 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
§11 Der Vorstand
§12 Rechnungsprüfer
§13 Satzungsänderung
§14 Auflösung des Clubs
§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 27. Mai in Trier gegründete Club führt den Namen "Camping Club Region Trier e.V. im ADAC". Er hat seinen Sitz in Trier und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Trier eingetragen.
2. Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC-Mitgliedern.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§2 Zweck und Ziele

1. Der Club verfolgt ebenso wie der ADAC ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahr- und Campingwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des ADAC-München sowie des ADAC-Mittelrhein, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.
2. Ein Ziel des Clubs ist:
  a) Wahrnehmung der Belange des Campings mit Zelt und Caravan in der näheren und weiteren Umgebung.
  b) Unterweisung und Ertüchtigung der Mitglieder als Verkehrsteilnehmer mit Caravangespann oder Zelt, sowie als Kraftfahrer im Rahmen der Verkehrserziehung zur Verhütung von Verkehrsunfällen.
  c) Touristische Veranstaltungen zur Pflege der Kameradschaft, der Geselligkeit und zum Austausch von Erfahrungen, Beratung von Mitgliedern in allen einschlägigen Fragen des Campings mit Zelt und Caravan, sowie beim Kauf derselben.
  d) Heranführung der Jugend and die Campingidee als Freizeithobby und als Gelegenheit, Menschen und Länder kennenzulernen.
3. Der Club und seine Mitglieder haben sich an Massnahmen und Veranstaltungen des ADAC-Mittelrhein und/oder des ADAC-München zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.

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§3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.
2.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei. Die Ernennung erfolgs auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes an den Vorstand, oder auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten.

Vor der Ernennung muss der ADAC-Mittelrhein gehört werden.

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§4 Aufnahme

1. Die Aufnahme in den Club muss schriftlich beantragt werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen bei der Mitgliederversammlung schriftlich Einspruch einlegen, die unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

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§5 Beiträge

1. Der Club erhebt von seinen Mitbliedern Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens DM 24,00 jährlich betragen. Aufnahmegebühren und der erste Beitrag werden bei Aufnahme fällig. (Der aktuelle Betrag wird aus dem satzungsergänzenden Protokoll der Mitgliederversammlung in der neuesten Fassung ersichtlich.)
2. Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

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§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
  a) durch Tod
  b) durch Austritt
  c) durch Ausschluss
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft im ADAC hat gleichzeitig das Erlöschen der Mitgliedschaft im Club zur Folge.
3. Durch das Ausscheiden im Club wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt.
4. Die Kündigung im Club kann nur schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahres unter Wahrnehmung einer viertel-jährlichen Frist erfolgen.
5. Der Ausschluss erfolgt:
  a) wenn trotz zweimaliger Mahnung der fällige Beitrag nicht entrichtet wurde,
  b) wegen grober Verstösse gegen Zweck und Ziel sowie Interessen des Clubs,
  c) wenn es im Interesse des ADAC-München oder des ADAC-Mittelrhein notwendig erscheint.
  Der Ausschluss nach Absatz 5 Pos. c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Vorstand des ADAC-Mittelrhein ausgesprochen werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
6:

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung über den Vorstand eingelegt werden. Dem Mitglied ist in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet alsdann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Ausschluss.

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§7 Cluborgane

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

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§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Camping Club Region Trier. Sie muss alljährlich vor der Gauhauptversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Gesamtausgabe des Trierischen Volksfreund einzuladen. Gleichzeitig ist der ADAC-Gauvorstand unter Vorlage der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief einzuladen.
2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
  a) Feststellung der Stimmliste
  b) Bericht des Vorstandes
  c) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
  d) Bericht des Organisationsleiters
  e) Entlastung des Vorstandes
  f) erforderliche Wahlen Vorstand und Rechnungsprüfer
  g) Kassenvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr
  h) Anträge
  i) Verschiedenes

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§9 Stimmberechtigung / Anträge

1.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme über der Hälfte der abgegebenen Stimmen liegt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzettel - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen:

  a) über Satzungsänderungen
  b) über Abberufung des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vorstandes
  c) über Dringlichkeitsanträge und
  d) über die Auflösung des Clubs.
  Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
2.

Die Wahlen können in geheimer Form oder durch Akklamation durchgeführt werden. Bei mehreren Wahlvorschlägen für die Mitglieder des Vorstandes oder auf Antrag eines Stimmberechtigten muss eine Wahl mittels Stimmzettel erfolgen.

Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigt.

Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die zwei Anwärter mit den höchsten Stimmzahlen in die engere Wahl (Stichwahl).

Haben mehr als zwei Anwärter im zweiten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl erreicht, so entscheidet das Los, welche Anwärter in die Stichwahl kommen.

Ergibt sich in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los. Das Los zieht der Vorsitzende des Wahlausschusses.

3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Sie können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden.
4. Dringlichkeitsanträge innerhalb der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und Unterzeichnung von 5 Mitgliedern.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Berichterstattung an den Gauvorstand innerhalb von 4 Wochen.
6. Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen, ebenso den Mitgliedern des Gauvorstandes, diesen jedoch ohne Stimmrecht.

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§10 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

1.

Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Er muss dies tun:

  a) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs unter Angabe des Zwecks und der Gründe und
  b) auf Anordnung des des Präsidiums des ADAC oder des Vorstandes des ADAC-Mittelrhein.
2. Für die Einberufung und Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

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§11 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus 7 Mitgliedern, und zwar:
  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretendem Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Schriftführer
  5. dem Verkehrs-/Organisationsleiter
  6. dem 1. Beisitzer
  7. dem 2. Beisitzer
  Der Vorstand gibt sich eine Arbeitsordnung, in der bestimmte Aufgabenstellungen sowie Geschäftsablauf festgelegt ist.
2. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Alle zwei Jahre, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung, scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten. Wiederwahl ist zulässig.
3.

Der Club wird gerichtlich und aussergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

4. Die Zahl im Vorstand muss eine ungerade Zahl ergeben. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter jedoch haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Art und Höhe einer Entschädigung, die über den normalen Geschäftsablauf hinausgehen, wie Spesen und Tagegelder, setzt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung fest.
5. Inhaber von Ehrenämtern des Clubs dürfen in anderen, gleiche Ziele verfolgenden Vereinen, keine Ämter bekleiden.
6.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus irgendwelchem Grunde vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit aus, haben die übrigen Mitglieder des Vorstandes das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Der Ersatzmann hat jedoch kein Stimmrecht und kein Vertretungsrecht.

Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

7. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder Ortsclubs, Mitglieder des Clubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Stz-, Stimm- und aktives sowie passives Wahlrecht. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Syndici.
8.   <nicht vorhanden>
9. Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Z/entrale muss ausschliesslich über den Gau geführt werden.
10. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
11. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

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§12 Rechnungsprüfer

Zür Prüfung der Finanzen sind zwei Rechnungsprüfer aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig; sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

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§13 Satzungsänderung

1. Die vom Verwaltungsrat des ADAC zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC in der Mustersatzung für Ortsclubs festgelegten Mindesterfordernisse sind Bestandteil dieser Satzung.
2. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden von dem Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom Gauvorstand genehmigt ist.

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§14 Auflösung des Clubs

1. Die Auflösung des Camping Club Region Trier kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.
2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
3. Das verbleibende Vermögen des Camping Club Region Trier fällt an den ADAC-Mittelrhein e.V. mit der Auflage, es ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

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§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubsmitglied ist Trier.

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